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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich, Schriftform, Vertragsabschluss

1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge der kothes GmbH sowie verbundener Unternehmen (Beteiligung von mindestens 25 %), im Folgenden bezeichnet als „wir“. Verträge schließen wir nur zu diesen AGB ab, auch wenn wir uns nicht ausdrücklich z. B. im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auf sie berufen. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht.

1.2  Abweichungen zu diesen AGB sowie Änderungen/Ergänzungen von Verträgen bedürfen der vorherigen, ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung; die Schriftform wird auch durch Austausch von E-Mails gewahrt.

1.3 Sämtliche Angebote sind freibleibend; die Kundenbestellung ist rechtlich das Angebot zum Vertragsabschluss. Erfolgt keine Auftragsbestätigung durch uns, gilt unsere Leistungserbringung als Annahme der Bestellung.

1.4 Der Kunde darf Ansprüche nur nach unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung abtreten.

 

2. Preise, Bezahlung

2.1 Alle Preisangaben sind Nettopreise; veranschlagte Kosten dürfen um bis zu 10 % überschritten werden. Steigen nach Vertragsabschluss von uns nicht beeinflussbare Kosten wie z. B. tarifgebundene Lohnkosten um mehr als 10 %, können wir für Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss zu erbringen sind, die Preise gegen Nachweis der Kostensteigerung entsprechend erhöhen.

2.2 Die Vergütung erfolgt entsprechend den Vorgaben aus unserem Angebot. Arbeitstage umfassen dabei 8 Zeitstunden zuzüglich Pausenzeiten.

2.3 Die Vergütung versteht sich zuzüglich eventuell anfallender Versandkosten für den Versand von Geräten oder größeren Paketen.

2.4 Zahlungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Zahlungsziels werden Verzugszinsen berechnet. Soweit ein Festpreis vereinbart ist, wird die Vergütung nach folgender Staffel gezahlt: 40 % nach Auftragsbestätigung, 40 % nach Leistungserbringung, 20 % nach Abschluss des Korrekturdurchlaufs oder vereinbarter Leistungsabnahmen.

2.5 Leistet ein Kunde vereinbarte Zahlungen im Rahmen einer Geschäftsbeziehung nicht, so dürfen wir alle noch offenen Forderungen sofort fällig stellen und Vorauszahlung für weitere Aufträge verlangen; dies gilt auch, soweit die Bonität des Kunden durch namhafte Rating-Agenturen oder Creditreform herabgestuft wird. In den vorgenannten Fällen sind wir bis zum Zahlungseingang zur Zurückbehaltung von Leistungen berechtigt.

2.6 Das Recht zur Aufrechnung/Zurückbehaltung steht dem Kunden nur im Rahmen des jeweiligen Vertrages und nur insoweit zu, als seine Ansprüche von uns anerkannt sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.

 

3. Liefertermine; Leistungserbringung

3.1 Angegebene Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich als Fixtermine bestätigt haben.

3.2 Die Einhaltung von Lieferterminen steht unter der Bedingung, dass der Kunde alle zu unserer Leistungserbringung erforderlichen Vorleistungen erbracht hat. Dies sind: Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen und Informationen einschließlich Konstruktionsdaten und ggf. Produktmuster. Vereinbarte Lieferzeiten verlängern sich angemessen bis zur Erbringung der Vorleistungen. Wir sind berechtigt, Fristen zur Erbringung der Vorleistungen zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und schon angefallene Kosten erstattet verlangen.

3.3 Der Kunde ist zur Mitwirkung bei der Leistungserbringung verpflichtet. Dazu gehört: die Beteiligung an Rechercheinterviews und an Strukturworkshops sowie die jederzeitige Gewährung von Recherchemöglichkeiten sowie die Durchführung von Korrekturen (siehe Ziff. 5). Im Besonderen ist der Kunde bei Übersetzungsleistungen verpflichtet, die zu übersetzenden Texte als Datei, etwaige Terminologien, Translation-Memory-Einträge oder Referenzmaterialien (zum Abgleich/Extrahieren der Terminologie – soweit beauftragt) zur Verfügung zu stellen; wir sind nicht zur Prüfung dieser Informationen verpflichtet.

3.4 Nach dem Redaktionsschluss sich ergebende technische Änderungen begründen die Abrechnung von Mehraufwand; soweit nicht anders vereinbart, gilt der Abschluss der Recherche, den wir dem Kunden mit einer Frist von fünf Werktagen anzeigen, als Redaktionsschluss.

3.5 Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr an den Kunden mit der Bereitstellung unserer Leistungen zum Versand über bzw. mit Absendung aus unserem E-Mail-System über.

3.6 Wir sind zur Teillieferung berechtigt, sofern dies den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.

 

4. Beschaffenheit der Leistung

4.1 Für die Beschaffenheit der Leistung ist alleine unser Angebot maßgeblich. Angaben in Präsentationen oder im Internet verstehen sich stets als unverbindliche Beispiele.

4.2 Dokumente wie z. B. Bedienungsanleitungen werden mit den im Angebot beschriebenen Bestandteilen und entsprechend der vereinbarten Struktur (in der Regel das Ergebnis eines Strukturworkshops) erstellt. Von uns vertriebene Software wird mit den in der Auftragsbestätigung genannten Bestandteilen ausgeliefert.

4.3 Eine Eignung von Dokumenten für die USA, Canada und Australien ist grundsätzlich nicht geschuldet.  

4.4 Maßgeblich für die Beschaffenheit sind weiter die einschlägigen Normen und Richtlinien. Der Kunde hat uns auf technische Normen hinzuweisen, die in seiner Branche und in den Vertriebsgebieten des Produktes außerhalb von Deutschland, Österreich und der Schweiz gelten, hinzuweisen. Erstellen wir eine Normenrecherche einschließlich einer Normenliste und übermitteln diese zur Freigabe dem Kunden, so gilt allein die freigegebene Normenliste als maßgeblich.

4.5 Übersetzungen erfolgen nach gültigen Normen, Richtlinien und Übersetzungskonventionen dem Sinn nach. Eine Anpassung an die Marktgegebenheiten (Lokalisierung) ist nicht geschuldet.

4.6  Eine Garantie für die Druckfertigkeit der Übersetzungen kann nur für den Fall übernommen werden, indem der Auftraggeber dem Übersetzer die Anforderungen ausdrücklich im schriftlichen Auftrag mitgeteilt hat und die Druckfahnen zur Korrektur (auch inhaltlicher Art) vorgelegt und es die Möglichkeit sowie einen angemessenen Zeitraum zur Kontrolle gegeben hat. Sollten die o. g. Punkte nicht erfüllt worden sein, sind Garantie- bzw. Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

 

5. Korrekturdurchlauf bei Dokumenten einschließlich Übersetzungen

5.1 Vor Fertigstellung der Dokumente senden wir dem Kunden jeweils ein Prüfexemplar der Dokumente als PDF für den Korrekturdurchlauf zu; es findet nur jeweils ein Korrekturdurchlauf statt. Der Kunde hat die technische Richtigkeit vollständig zu prüfen und etwaige Abweichungen unverzüglich anzuzeigen; erfolgt die Anzeige von Fehlern nicht innerhalb von 20 Werktagen nach Übermittlung des Prüfexemplars, gilt das Dokument als genehmigt; ebenso gilt das Dokument als genehmigt in Bezug auf die nicht im Prüfexemplar ausgewiesenen Unrichtigkeiten.

5.2 Die Korrektur von Übersetzungen ist von einem Muttersprachler vorzunehmen, dem das Ausgangsdokument vorliegt. Als zu korrigierende Fehler gelten nur inhaltliche Fehler oder Verletzung von Übersetzungsregeln, nicht jedoch stilistische Gesichtspunkte. Stilistische Änderungen oder inhaltliche Ergänzungen sind grundsätzlich als zusätzliche Leistungen zu vergüten.

5.3 Texte, die für Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit gedacht sind, sind durch den Kunden auf ihre Tauglichkeit für den beabsichtigten Zweck hin zu prüfen. Eine 'Übersetzung' kann immer nur ein 'qualifizierter Entwurf' für einen zum derartigen Zweck zu erstellenden Text sein. Die Entscheidung, ob eine Übersetzung den Anforderungen bereits genügt, obliegt dem Kunden. Vom Kunden gewünschte Änderungen im 'übersetzten Text' stellen keine 'Nachbesserung' zu Lasten von kothes, sondern eine 'Auftragserweiterung' zu Lasten des Kunden dar.

5.4 Übersetzungen werden hinsichtlich Rechtschreibung, Grammatik und Sprachgebrauch gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Zielsprache ausgeführt.

kothes übersetzt Fachbegriffe und spezielles Vokabular mit der gebräuchlichen, lexikographischen und allgemein üblichen Bedeutung. Übersetzungen werden je nach Bedeutung des Übersetzungstextes wörtlich bzw. mentalitätsgerecht vorgenommen.

Ein von allgemein anerkannten Regeln abweichender Terminologie- oder Formwunsch des Kunden ist bei Auftragserteilung ausdrücklich zu vereinbaren. Der Kunde stellt hierzu entsprechende Anleitungen (Mustertexte, Paralleltexte, Glossare und dergleichen) zur Verfügung, auf Anfrage von othes gewährt der Kunde fachliche Konsultation.

 

6. Software

6.1 Wir räumen dem Kunden nach Maßgabe der Lizenz des Herstellers, die im smart space hinterlegt ist (Log-in erforderlich), sowie entsprechend den nachfolgenden Regelungen eine nicht ausschließliche, weder übertragbare noch abtretbare und nicht unterlizenzierbare Lizenz zur Nutzung von Software jeweils bezogen auf einen konkreten Releasestand ein. Der Kunde darf die im Angebot angegebene Anzahl der zeitgleich zugriffsberechtigten Nutzer nicht überschreiten.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, jederzeit genau zu dokumentieren, wie viele Kopien der Software es gibt, wo diese sich befinden und an welchem Tag sie erstellt wurden, und der Kunde hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um unbefugtes Kopieren zu verhindern.

6.3 Der Kunde darf keine Änderung an der Software vornehmen, sofern sie nicht der Beseitigung eines Mangels dient und wir oder der Hersteller mit der Beseitigung in Verzug sind bzw. diese Beseitigung ablehnen. Eine Rückübersetzung (Dekompilierung oder Reverse Engineering) oder sonstige Eingriffe in den Programmcode durch den Kunden sind unzulässig. Der Kunde darf die Software außerhalb des Rahmens der zulässigen Nutzung nicht reproduzieren, modifizieren, anpassen, mit anderen Programmen zusammenführen oder übersetzen.

6.4 Der Kunde darf die Software und die Dokumentation ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung keinem Dritten zur Nutzung überlassen.

6.5 Eine etwaige Mängelbeseitigung erfolgt durch die Übermittlung eines Wartungsreleases, soweit eine Ersatzlieferung oder die Lieferung eines Wartungsreleases dem Kunden nicht unzumutbar ist. Wir sind nicht zur Beseitigung von Mängeln verpflichtet und haben auch sonst nicht für diese einzustehen, wenn der Kunde die Software nicht vertragsgemäß nutzt oder Änderungen/Ergänzungen an der Software vornimmt, es sei denn der Kunde weist nach, dass der betroffene Mangel nicht auf die vertragswidrige Nutzung oder die Änderung/Ergänzung zurückzuführen ist.

 

7. Entwicklungs- und IT-Projekte

7.1 Der Kunde unterstützt uns bei der Erbringung der Leistungen

  • durch Zurverfügungstellung von eigenem Personal als Projektleiter (bzw. Product Owner bei nach Scrum-Methodik realisierten Projekten) und ausreichenden Ressourcen pro Projekt. Diese Mitarbeiter verfügen über fundierte Prozess- und EDV-Kenntnisse oder sind in der Lage, sich dieses Wissen während des Projekts anzueignen;
  • durch Teilnahme an regelmäßigen Sprint Reviews bei Scrum-Projekten;
  • durch das sorgfältige Austesten von neuen EDV-Abläufen, nachdem wir diese technisch getestet und an den Kunden übergeben haben;
  • durch Koordination von nicht durch den Lizenzgeber beauftragte Subunternehmer oder weiterer Gesellschaften des Kunden oder der Holding des Kunden;
  • durch rechtzeitige Bereitstellung von Infrastruktur (insbesondere Hardware- und Softwarevoraussetzungen) für die Projektmitarbeiterinnen und unsere Mitarbeiter.

 

7.2 Die verspätete Vornahme von Mitwirkungspflichten kann die Verzögerung des Projektes bedeuten.

7.3 Die Abnahmekriterien werden von kothes im Laufe des Projekts in Absprache mit dem Kunden festgelegt oder gehen aus dem Angebot bzw. der Projektbeschreibung hervor.

  • Die Abnahme der definierten Leistungen durch den Kunden erfolgt nach Abschluss der Funktionsprüfung, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach der durch kothes erklärten Betriebsbereitschaft.
  • Die Funktionsprüfung beginnt unmittelbar nach der Installation. Teilleistungen/-lieferungen können auch getrennt abgenommen werden (z. B. im Rahmen von Sprint Reviews).
  • Mit der Abnahme der letzten Teillieferung gilt das Gesamtsystem als abgenommen.
  • Kann die Funktionsprüfung aus Gründen, die kothes nicht zu vertreten hat, nicht zum vorgesehenen Termin durchgeführt werden, so gilt die gesamte Leistung spätestens 30 Kalendertage nach diesem Termin als abgenommen.
  • Eine Nutzung der Leistung durch den Kunden steht der Abnahme gleich.
  • Erbrachte Seminar- und Beratungsleistungen bedürfen keiner Abnahme.
  • Die Abnahme durch den Kunden bedeutet die Hinnahme der Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht.
  • Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.
  • Mängel sind während des Abnahmeprozesses auf dem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll aufzunehmen und werden im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung von kothes behoben.
  • Der Kunde kann die Abnahme nur bei Vorliegen von Fehlern der Fehlerklasse 3 verweigern.

 

7.4 Es gelten folgende Fehlerklassen:

  • Fehlerklasse 3 – abnahmeverhindernder Fehler
    Der auftretende Fehler ist derart gravierend, dass das Gesamtsystem über einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Werktag vollständig vom Kunden nicht genutzt werden kann.
    Bei Vorliegen eines derartigen Fehlers sind die vertraglichen Leistungspflichten der kothes insoweit nicht erbracht, dass der Kunde die Abnahme verweigern kann.
  • Fehlerklasse 2 – nicht abnahmeverhindernder Fehler
    Der auftretende Fehler hindert den Kunden nicht, das Gesamtsystem insgesamt wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen, behindert jedoch die Nutzung des Gesamtsystems oder der für eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Gesamtsystems bedeutenden Systemteile über einen längeren Zeitraum.
    Bei Vorliegen eines solchen Fehlers gelten die vertraglichen Leistungen von kothes zwar als erfüllt, so dass die Abnahme nicht verweigert werden kann, der Fehler ist aber dennoch von kothes im Rahmen der Gewährleistung zu beseitigen.
  • Fehlerklasse 1 – nicht abnahmeverhindernder unwesentlicher Mangel
    Ein solcher Mangel liegt vor, wenn zwar die Entwicklung von den in der Feinspezifikation getroffenen Funktionalitäten abweicht, die Abweichung jedoch nicht zu einer dauernden, den sinnvollen wirtschaftlichen Gebrauch hindernden Nutzung des Gesamtsystems führt.
    Ein derartiger Mangel wird von kothes im Rahmen der üblichen Gewährleistung, ohne zeitliche Prioritäten, beseitigt.

 

8. Einräumung von Nutzungsrechten

8.1 Wir räumen dem Kunden an urheberrechtsfähigen Darstellungen und Texten das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung zu dem Zweck der produktbezogenen Information in Bezug auf das im Angebot bezeichnete Produkt ein.

8.2 Das Nutzungsrecht nach Ziffer 8.1 bezieht sich nur auf durch uns freigegebene Dokumente und steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.

8.3 Der Kunde garantiert und bestätigt, dass die Übernahme, Bearbeitung oder Übersetzung des Quellenmaterials und der verwendeten Schriften sowie die Veröffentlichung, der Vertrieb, der Verkauf und jede andere Verwendung der zu liefernden Inhalte keine Verletzung von Patentrechten, Urheberrechten, Markenrechten oder anderen Rechten Dritter darstellt und er uneingeschränkt befugt ist, den Text bearbeiten/übersetzen zu lassen. Der Kunde stellt kothes von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei.

Für den Fall, dass kothes aufgrund einer geleisteten Bearbeitung wegen Verletzung eines bestehenden Urheberrechts aus irgendeinem Grund in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde, ihn in vollem Umfang von einer solchen Haftung freizustellen.

 

9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung jetzt oder künftig gegen den Kunden zustehenden Ansprüche vor.

 

10. Gewährleistung

10.1 Wir gewährleisten die Erbringung unserer Leistungen entsprechend der Beschaffenheit nach Ziffer 4. Stilistische Abweichungen bei Übersetzungen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Mängeln.

10.2 Bei den Korrekturdurchläufen ist der Kunde verpflichtet, offenkundige Mängel uns unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt keine oder nur eine verspätete Mitteilung, stehen dem Kunden insofern keine Mängelgewährleistungsrechte mehr zu. Etwaige Mängelgewährleistungsrechte beschränken sich auf die vom Mangel betroffene Leistung. Sind mehrere Mängel bei einer Leistung vorhanden, so können diese in Bezug auf die Geltendmachung von Rechten nur dann insgesamt betrachtet werden, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen.

10.3 Bei berechtigten Mängelrügen bessern wir innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl nach oder erstellen eine komplette Neufassung des jeweiligen Dokuments (Recht zur Nacherfüllung). Das Recht zur Nacherfüllung steht uns hinsichtlich desselben Mangels dreimal zu. Nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder in den gesetzlich bestimmten Fällen, in denen uns das Recht zur Nacherfüllung nicht zusteht, hat der Kunde das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, soweit die Mängel die Tauglichkeit der Leistung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck aufheben. Das Recht der Minderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die weiteren Rechtsbehelfe im Fall berechtigter Mängelrügen würden dem Kunden nicht zur Verfügung stehen.

10.4  Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Leistungserbringung, aber spätestens 13 Monate nach Übergabe des Prüfexemplars.

 

11. Haftung

11.1 Für durch unsere Leistungen verursachte Schäden mit Ausnahme von Körperschäden begrenzen wir die Haftung dem Grund und der Höhe nach auf die Leistungen unserer Haftpflichtversicherung bis zu 2 Mio. EUR, es sei denn, es liegt grobes Verschulden oder Vorsatz unsererseits vor.

11.2 Soweit eine fehlerhafte Leistung einen Produktrückruf zur Folge haben solle, besteht eine Ersatzpflicht nur dann, soweit wir über die Rückrufmaßnahme in Kenntnis gesetzt werden und diese nach ProdSG zwingend geboten wäre.

11.3 Der Auftraggeber steht für die Richtigkeit der übermittelten Informationen ein. Er haftet auch dafür, dass übergebenes Material nicht mit Rechten Dritter behaftet ist, und stellt uns von jeglicher Inanspruchnahme seitens Dritter frei.  

11.4 Bei Verzug haften wir maximal pro Woche auf 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt höchstens jedoch auf 5 %. Ferner beschränken sich Ersatzansprüche auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Ersatzbeschaffung auf Basis dreier Vergleichsangebote). Ansprüche wegen Verzuges beschränken sich auf den jeweils verzögerten Teil der Leistung. Der Kunde muss etwaige Ansprüche wegen Verzuges spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen, ansonsten verfallen sie.  

11.5 Bei Pflichtverletzungen, die nicht die wesentlichen Vertragspflichten beinhalten, haften wir nicht bei leichter Fahrlässigkeit, es sei denn, bei Körperschäden.

11.6 Soweit das anwendbare Recht im weiteren Umfang als vorstehend beschrieben einen Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung erlaubt, gilt diese Begrenzung bzw. gilt der Ausschluss als vereinbart.

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist das von uns zur Ausführung des Vertrages bestimmte Werk/Lager. Erfüllungsort für die Zahlungen ist Kempen. Gerichtsstand ist Kempen oder nach unserer Wahl der Sitz des Kunden.

 

13. Rechtswahl

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des Gesetzes über den internationalen Warenkauf (CISG). Davon ausgenommen ist das Recht zur Beurteilung der Einbeziehung und Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen insbesondere auch haftungseinschränkender Regelungen; diesbezüglich gilt das Recht am Sitz des Kunden als gewählt.