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Der Digitale Produktpass unter der ESPR für Maschinen- und Anlagenbau

Geschrieben von Lars Kothes | 5. Mai 2026 06:00:00 Z

 

Der Digitale Produktpass (DPP) ist gerade der Hype. Kaum ein Fachmedium, kaum eine Konferenz, auf der das Thema nicht behandelt wird. Doch mit der Aufmerksamkeit wächst auch die Verwirrung: Im Internet kursieren teils widersprüchliche, teils schlicht falsche Informationen darüber, was der DPP für Maschinen- und Anlagenbauer bedeutet. Viele Unternehmen fragen sich: Muss ich jetzt auch einen digitalen Produktpass erstellen? Was muss ich beachten? Und was passiert, wenn ich nichts tue?

Um Licht ins Dunkel zu bringen, habe ich mit Richard Merkel gesprochen – dem Verantwortlichen beim VDMA (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau), der sich intensiv mit dem DPP beschäftigt hat und ein ausgewiesener Experte auf diesem Gebiet ist.

 

Wie ist die rechtliche Lage zum digitalen Produktpass – was steht eigentlich schon fest?

Um den DPP zu verstehen, muss man zunächst das regulatorische Konstrukt dahinter kennen. Mit der ESPR (Ecodesign for Sustainable Products Regulation) liegt seit Juli 2024 der sogenannte Basisrechtsakt vor. Dieser bildet das Fundament für den digitalen Produktpass. Die konkreten Anforderungen – also welche Daten für welche Produktgruppe bereitgestellt werden müssen – werden jedoch erst in delegierten Rechtsakten festgelegt, die schrittweise erscheinen.

Wichtig: Wer wissen will, was genau für ein bestimmtes Produkt gefordert ist, muss immer den Basisrechtsakt und den passenden delegierten Rechtsakt zusammen betrachten.

Aktuell existieren diese delegierten Rechtsakte für den DPP noch nicht. Es gibt lediglich einen veröffentlichten Zeitplan – den sogenannten Ecodesign for Sustainable Products and Energy Labelling Working Plan 2025-2030 –, der festlegt, wann die delegierten Rechtsakte für welche Produktgruppen erscheinen sollen. Zwischen der Veröffentlichung eines delegierten Rechtsakts und dem tatsächlichen Inkrafttreten der Pflichten liegt dann noch einmal eine Regel-Übergangsfrist von 18 Monaten.

 

Welche Produktgruppen sind vorgesehen – und welche nicht?

Der Zeitplan unterscheidet zwischen energieverbrauchsrelevanten Produkten, physischen Produkten, Zwischenprodukten und horizontalen Anforderungen. Hier ein Überblick über die aktuell geplanten Termine:

Energieverbrauchsrelevante Produkte (Auswahl):

Haushalts-Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Niedertemperatur-Heizkörper, professionelle Wasch- und Spülmaschinen: 2026
Elektronische Displays: 2027
EV-Ladegeräte, Elektromotoren, Kühl- und Gefriergeräte: 2028
Lichtquellen: 2029
Schweißgeräte, Mobiltelefone und Tablets, Raumheizgeräte, Wäschetrockner, Standby-Verbrauch: Ende 2030

Physische Produkte:

Textilien: 2027
Reifen: 2027
Möbel: 2028
Matratzen: 2029

Zwischenprodukte:

Eisen und Stahl: 2026
Aluminium: 2027

Horizontale Anforderungen:

Reparierbarkeit mit Scoring: 2027
Recycelter Inhalt und Wiederverwertbarkeit von Elektro- und Elektronikgeräten: 2029

Was in dieser Liste auffällt: Maschinen und Anlagen tauchen nicht auf. Und genau das ist der entscheidende Punkt und die Grundlage, um mit einigen Mythen rund um den digitalen Produktpass aufzuräumen:

 

Mythos Nr. 1: „Jeder Hersteller braucht einen DPP“

Die kurze Antwort von Richard Merkel ist eindeutig: Nein. Der digitale Produktpass ist nur dann verpflichtend, wenn für die jeweilige Produktgruppe ein delegierter Rechtsakt besteht. Da Maschinen und Anlagen – und eine ganze Reihe weiterer Produktgruppen – nicht in der Liste der vorgesehenen delegierten Rechtsakte genannt sind, ist auch nicht zu erwarten, dass ein DPP für diese Produkte gefordert wird. Das Arbeitsprogramm zur ESPR wird jedoch alle drei Jahre erneuert und um weitere Produktgruppen ergänzt. So haben die betroffenen Unternehmen reichlich Zeit, sich vorzubereiten.  

Das bedeutet aber nicht, dass das Thema für Maschinen- und Anlagenbauer irrelevant ist. Denn auch wenn man selbst keinen DPP erstellen muss, können bestimmte Pflichten entstehen, wenn man Komponenten verbaut, die dem DPP unterliegen.

 

Mythos Nr. 2: „Die Normen regeln bereits die inhaltlichen Anforderungen“

Auch das ist ein verbreiteter Irrtum. Aktuell existieren zwar Normentwürfe für den digitalen Produktpass – diese beziehen sich aber in erster Linie auf die technische Ausgestaltung des DPP-Systems, also auf Datenformate, Strukturen und Austauschprotokolle z. B. im Kontext harmonisierter Normen, erarbeitet in entsprechenden Normungsgremien, z. B. JTC 24 (Joint Technical Committee 24, ein gemeinsames technisches Normungskomitee von CEN und CENELEC).

Richard Merkel nutzt hier eine anschauliche Analogie: Der DPP ist der LKW, die Inhalte sind die Ladung. Die Normen beschreiben die technischen Anforderungen an den LKW – also, wie das System funktionieren muss und Informationen austauschbar bereitstellen muss. Die delegierten Rechtsakte hingegen legen fest, was transportiert werden muss, also welche Informationen und Nachweise konkret bereitzustellen sind. Solange die delegierten Rechtsakte fehlen, ist die „Ladung“ in weiten Teilen nicht verbindlich definiert.

Wenn klar ist, welche Angaben in den DPP gehören, ist damit noch nicht automatisch geklärt, wie diese Werte zu ermitteln sind. Die Berechnung, Messung und Herleitung einzelner Kennwerte (z. B. Umwelt- oder Materialkennzahlen) erfolgt häufig über zusätzliche Normen und Standards. Sie liefern damit die methodische Grundlage dafür, wie die „Ladung“ korrekt bestimmt und vergleichbar gemacht wird.

Was Maschinen- und Anlagenbauer trotzdem beim digitalen Produktpass beachten müssen

Auch wenn für Maschinen und Anlagen selbst kein DPP gefordert ist, entstehen durch den Einbau von Komponenten mit DPP-Pflicht bestimmte Verantwortlichkeiten:

QR-Codes dürfen nicht entfernt werden

Wenn eine Komponente – beispielsweise eine Batterie – einen DPP-pflichtigen QR-Code trägt, darf dieser bei der Verbauung in eine Maschine nicht entfernt werden. Der DPP soll dem Endnutzer verfügbar gemacht werden.

Die Sorgfaltspflicht bleibt bestehen

Genauso wie Maschinen- und Anlagenbauer heute dafür verantwortlich sind, dass die Maschinenverordnung und andere Vorschriften eingehalten werden, müssen sie künftig prüfen, ob für verbaute Komponenten ein DPP vorhanden ist. Eine Batterie ohne DPP wäre nicht gesetzeskonform – und dürfte daher nicht eingesetzt werden.

Informationspflicht gegenüber Kunden? Begrenzt.

Es gibt aktuell keine explizite Pflicht, Kunden über den DPP-Link oder QR-Code hinaus über den digitalen Produktpass zu informieren. Gleichzeitig ist es aber so, dass die Kunden kaum die Chance haben, alle QR-Codes der verbauten DPP-pflichtigen Komponenten einzusehen. Insbesondere bei Rohmaterialien aus Stahl kann das nicht funktionieren, da diese in der Regel weiterverarbeitet werden.

Daher ist es sehr wahrscheinlich und auch sinnvoll, dass eine Pflicht zur Weitergabe der DPP-Links aller verbauten Komponenten kommen wird. Die Recherche, ob ein DPP erforderlich oder vorhanden ist, und die Weitergabe der DPP-Links wäre dann Aufgabe des Maschinenherstellers oder Anlagenbauers. Und zwar für alle verbauten DPP-pflichtigen Komponenten.

Die Weitergabe der DPP-Informationen ist noch ungeklärt

Wie genau die DPP-Informationen von Komponenten an den Endnutzer weitergegeben werden müssen, ist noch nicht abschließend geregelt. Denkbar wäre eine Linksammlung, ein abgespeckter DPP mit Referenzen oder es könnte auch ausreichen, dass der QR-Code auf der verbauten Komponente sichtbar bleibt.

 

Mythos Nr. 3: „Die Maschinenverordnung verlangt einen DPP“

Nein. Die Maschinenverordnung nimmt an keiner Stelle Bezug auf den digitalen Produktpass. Wenn eine digitale Betriebsanleitung gefordert wäre, würde das explizit in der Maschinenverordnung oder in einem ggf. vorliegenden delegierten Rechtsakt zum Produkt stehen. Der DPP selbst ist nur das Vehikel und verpflichtet als solches zu nichts.

 

Mythos Nr. 4: „Ich muss DPP-Daten aktuell halten“

Auch das ist so pauschal nicht richtig. Die Pflicht zur Aktualisierung liegt beim Hersteller des jeweiligen Produkts, nicht beim Verwender. Es ist grundsätzlich vorgesehen, dass dynamische Daten – etwa die Anzahl der Ladezyklen von Batterien oder Betriebsstunden – im DPP gepflegt werden. Diese müssten dann von Herstellern oder Betreibern aktualisiert werden, wenn das in den entsprechenden Rechtsakten vorgeschrieben wird. Aktuell gibt es aber noch keinen delegierten Rechtsakt, der dynamische Daten fordert.

 

Sonderfall Stahl: Reguliert, aber mit offenen Fragen

Stahl gehört als Zwischenprodukt zu den Produktgruppen, für die ein delegierter Rechtsakt vorgesehen ist (geplant für 2026). Hier sind Angaben ähnlich wie im Werkstoffzeugnis vorgesehen. Allerdings sind viele Details noch offen:

  • Sollen die Angaben bauteilbezogen oder prozentual erfolgen?

  • Was passiert bei der Verarbeitung von Stahl, z. B. beim Aufkohlen?

  • Stahl ist reguliert; die Schraube, die aus dem Stahl gefertigt wird, ist es nicht. Im Datenblatt würde angegeben werden, welcher DPP gilt – etwa über einen QR-Code, der auf den DPP des Stahlherstellers verweist.

Fazit: Kein Grund zur Panik – aber auch kein Grund zur Untätigkeit

Für Maschinen- und Anlagenbauer besteht aktuell keine Pflicht zur Erstellung eines eigenen digitalen Produktpasses. Die im Internet vielfach geschürte Panik ist in großen Teilen unbegründet. Gleichzeitig sollten Unternehmen das Thema nicht ignorieren: Wer Komponenten verbaut, die dem DPP unterliegen – seien es Batterien, Stahl, Elektromotoren oder andere regulierte Produkte –, muss seine Sorgfaltspflichten kennen und einhalten.

Der Rat lautet: Beobachten Sie die Veröffentlichung der delegierten Rechtsakte, sensibilisieren Sie Ihren Einkauf und stellen Sie sicher, dass Sie DPP-pflichtige Komponenten identifizieren können. Wer sich heute informiert, ist morgen vorbereitet – ohne übereilte und möglicherweise unnötige Investitionen.

Dieser Beitrag basiert auf einem Expertengespräch zwischen Lars Kothes und Richard Merkel, VDMA, im April 2026. Richard Merkel verantwortet beim VDMA das Thema digitaler Produktpass und begleitet die regulatorische Entwicklung auf europäischer Ebene.